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Artikel 10

Überprüfung

(1)   Die Kommission führt bis zum 7. juni 2025 eine Überprüfung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht und der Öffentlichkeit auf der Website der Kommission zugänglich gemacht.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle erheblichen und notwendigen Angaben, die für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind.

Artikel 11

Übergangsbestimmung

Am 7. juni 2021 bestehende Vereinbarungen über die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und die erfolgt, wenn ein ergänzender_Online-Dienst bereitgestellt wird, bzw. für die Vervielfältigung, die für die Bereitstellung eines derartigen Online-Dienstes, den Zugang zu diesem oder dessen Nutzung erforderlich ist, unterliegen ab dem 7. juni 2023 Artikel 3, sofern sie nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

Für die öffentliche Wiedergabe gemäß Artikel 8 eingeholte Erlaubnisse, die am 7. juni 2021 in Kraft sind, unterliegen ab dem 7. juni 2025 Artikel 8, sofern sie nach diesem Zeitpunkt ablaufen.

Artikel 12

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 7. juni 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.


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